BVerwG vom 15.01.1982
4 C 94.79
Normen:
BauGB § 145 ; BauGB § 145 Abs. 1, 6, 7; BauGB § 165 ; StBauFG § 15 ; WoBauErlG § 6;
Fundstellen:
BRS 39 Nr. 244
BauR 1982, 251
DVBl 1982, 557
NJW 1982, 2787

BVerwG - 15.01.1982 (4 C 94.79) - DRsp Nr. 1996/15883

BVerwG, vom 15.01.1982 - Aktenzeichen 4 C 94.79

DRsp Nr. 1996/15883

Schon bei Erlaß der EntwicklungsVO ist zu prüfen, ob das Wohl der Allgemeinheit es fordert, grundsätzlich alle Grundstücke in Gemeindeeigentum zu überführen. Die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen wird auf diesen Zeitpunkt vorverlegt. Die EntwicklungsVO muß nicht den Inhalt der Planung im einzelnen erkennen lassen. Ein Antrag auf Baugenehmigung enthält nicht schon den Antrag auf Genehmigung nach § 15 StBauFG und setzt daher auch nicht die Frist für die Genehmigungsfiktion in Lauf. Die Genehmigung hat keine Bindungswirkung. Die Versagung der Genehmigung setzt eine hinreichend konkrete Planungskonzeption voraus. Sie muß sich an der einzelnen Entwicklungs- oder Sanierungsmaßnahme orientieren. Ist die Planungskonzeption noch nicht zu erkennen, so darf die Genehmigung nicht versagt werden.

Normenkette:

BauGB § 145 ; BauGB § 145 Abs. 1, 6, 7; BauGB § 165 ; StBauFG § 15 ; WoBauErlG § 6;