(a) »...§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG 1976 sollte die Gemeinden in die Lage versetzen, stärker als bisher dem Umweltschutz in Bebauungsplänen Rechnung zu tragen. Dieser Zielsetzung würde es widersprechen, wenn gerade an die Zulässigkeit der Festsetzung von Verwendungsverboten besonders hohe Anforderungen gestellt würden. Dies gilt auch für bereits bebaute Gebiete. Denn sie stellen den wichtigsten Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauGB dar.
Die Anwendung der Vorschrift ist auch nicht auf die Abwehr von bereits eingetretenen schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 BImSchG beschränkt. Vielmehr ermächtigte § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG 1976 die Gemeinden, im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Nr. 2 BImSchG .. schon vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben. Daran hat die Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB im Grundsatz nichts geändert. ...