BVerwG - 18.06.1982 (4 N 6.79) - DRsp Nr. 1996/15872
BVerwG, vom 18.06.1982 - Aktenzeichen 4 N 6.79
DRsp Nr. 1996/15872
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ist auch dann mangels Rüge unbeachtlich, wenn vor der Hinweisbekanntmachung bezgl. desselben Bebauungsplans ein Normenkontrollverfahren ohne ausdrückliche Bezeichnung verletzter Verfahrens- oder Formvorschriften eingeleitet worden ist. Jeder einzelne Verfahrens- oder Formfehler, der nicht ausdrücklich geltend gemacht worden ist, wird nach 1 Jahr unschädlich. Die Geltendmachung solcher Fehler ist wirksam, wenn sie nur irgendjemand ausgesprochen hat; es macht keinen Unterschied, ob dies in Schreiben an die Gemeinde oder in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die Gemeinde beteiligt war, geschehen ist.