BVerwG - 18.08.1964 (1 C 63.62) - DRsp Nr. 1996/16031
BVerwG, vom 18.08.1964 - Aktenzeichen 1 C 63.62
DRsp Nr. 1996/16031
Nur solche baurechtlichen Vorschriften gelten fort, die als ortsbezogene Regelung allein oder in Ergänzung der nach altem Recht festgestellten Pläne als ortsrechtliche Vorschriften für ein bestimmtes Gemeindegebiet gegolten haben. Die Regelungen müssen aber nicht den Inhalt des § 30BBauG haben.