BVerwG - 18.08.1982 (4 C 33.81) - DRsp Nr. 1996/15863
BVerwG, vom 18.08.1982 - Aktenzeichen 4 C 33.81
DRsp Nr. 1996/15863
Eine Änderung der bisherigen Nutzung liegt nur vor, wenn der Wechsel von der bisherigen zur neuen andersartigen Nutzung ein einheitlicher Lebensvorgang ist, also nicht bei Aufgabe einer Nutzung und späterer Aufnahme einer neuen Nutzung. Die bisherige Nutzung muß also bis zur Nutzungsänderung andauern.