Teilabdruck zur Frage einer Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs auf dem vorhergehenden Blatt V (527) 307 c-d.
»...Die Innenbereichsqualität [des parkartigen Geländes] ist durch die lange Zeitdauer [mehr als 10 Jahre], die nach dem Abriß der Altbauten verstrichen ist, nicht verlorengegangen.
(a) [In BVerwG, BauR 1981, 55 Ä hier: V (527) 244 a] hat der Senat [für den Fall eines Grundstücks in Ortsrandlage] entschieden, daß die Beseitigung eines Gebäudes zum Zweck der alsbaldigen Errichtung eines Ersatzbauwerks auf dem letzten zum Bebauungszusammenhang gehörenden Grundstück dessen Innenbereichsqualität nicht beseitigt .. . Diese rechtliche Qualität verlöre [ein Grundstück] so lange nicht, wie nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung zu rechnen sei. ... Nach welcher Zeitspanne [eine] Änderung der Rechtsqualität eintrete, hänge maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
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