BVerwG vom 19.09.1986
4 C 15.84
Normen:
BBauG § 34 Abs.1;
Fundstellen:
BVerwGE 75, 34
BauR 1987, 52
DRsp V(527)308a-b

BVerwG - 19.09.1986 (4 C 15.84) - DRsp Nr. 1992/5519

BVerwG, vom 19.09.1986 - Aktenzeichen 4 C 15.84

DRsp Nr. 1992/5519

Verlust der Innenbereichsqualität eines ehemals bebauten Grundstücks (hier: parkartiges Gelände) in Innenstadtlage nicht ohne weiteres dadurch, daß es nach Beseitigung des Altbestandes für mehr als zehn Jahre unbebaut geblieben ist, (b) jedenfalls dann nicht, wenn die Bauinteressenten sich fortlaufend um eine Wiederbebauung bemüht haben.

Normenkette:

BBauG § 34 Abs.1;

Teilabdruck zur Frage einer Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs auf dem vorhergehenden Blatt V (527) 307 c-d.

»...Die Innenbereichsqualität [des parkartigen Geländes] ist durch die lange Zeitdauer [mehr als 10 Jahre], die nach dem Abriß der Altbauten verstrichen ist, nicht verlorengegangen.

(a) [In BVerwG, BauR 1981, 55 Ä hier: V (527) 244 a] hat der Senat [für den Fall eines Grundstücks in Ortsrandlage] entschieden, daß die Beseitigung eines Gebäudes zum Zweck der alsbaldigen Errichtung eines Ersatzbauwerks auf dem letzten zum Bebauungszusammenhang gehörenden Grundstück dessen Innenbereichsqualität nicht beseitigt .. . Diese rechtliche Qualität verlöre [ein Grundstück] so lange nicht, wie nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung zu rechnen sei. ... Nach welcher Zeitspanne [eine] Änderung der Rechtsqualität eintrete, hänge maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.