BVerwG - 20.01.1984 (4 C 43.81) - DRsp Nr. 1996/15820
BVerwG, vom 20.01.1984 - Aktenzeichen 4 C 43.81
DRsp Nr. 1996/15820
Die in Abs. 3 beispielhaft genannten öffentlichen Belange können auch einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Das gilt besondes für standortbezogene Aussagen in Plänen ohne Außenwirkung wie Flächennutzungsplänen und in Programmen und Plänen der Landesplanung.Eine standortbezogene Aussage in einem Flächennutzungsplan oder in einem Plan der Landesplanung überwindet nicht die Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens (Wohnhaus für Gärtnerei), das sich vor der Planung eigentumskräftig verfestigt hat.