BVerwG - 20.01.1989 (4 B 116.88) - DRsp Nr. 1996/15730
BVerwG, vom 20.01.1989 - Aktenzeichen 4 B 116.88
DRsp Nr. 1996/15730
Ein Getränkemarkt kann wegen Lärmbelästigungen - auch durch Verkehrsgeräusche - unzulässig sein. Ob die Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird, wird bei Anlagen i.S. von § 22 Abs. 1BImSchG nicht abschließend durch die Richtwerte der TA-Lärm bestimmt.