BVerwG - 20.11.1989 (4 B 163.89) - DRsp Nr. 1996/15696
BVerwG, vom 20.11.1989 - Aktenzeichen 4 B 163.89
DRsp Nr. 1996/15696
Voraussetzung für eine Befreiung nach Nr. 2 ist ein atypischer Sachverhalt. Ein solcher liegt nicht vor, wenn die Gründe, die für eine Befreiung sprechen, für jedes oder nahezu jedes Grundstück im Planbereich gegeben sind. Ist die beantragte Befreiung - ihre Verallgemeinerung unterstellt - auch für alle anderen Grundstücke im Planbereich zu erteilen, so kommt nur eine Planänderung in Betracht, ebenso, wenn Grundzüge der Planung auch im Einzelfall berührt werden (Baulinien in Vorgartenflächen der Nymphenburger Straße in München).Die Vorschrift des § 34 Abs. 3 BBauG ist inhaltsgleich mit der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BBauG auszulegen.