BVerwG - 22.09.1989 (4 NB 24.89) - DRsp Nr. 1996/15703
BVerwG, vom 22.09.1989 - Aktenzeichen 4 NB 24.89
DRsp Nr. 1996/15703
Die Gemeinde muß bei der Bauleitplanung auch Landesrecht beachten, darunter auch das Abstandsrecht, soweit nicht dieses selbst nur subsidiäre Geltung beansprucht.Das vereinfachte Verfahren kann auch zur Heilung eines inhaltlichen Rechtsfehlers des Bebauungsplans benutzt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und der ursprüngliche Bebauungsplan nur teilweise nichtig ist.Das vereinfachte Verfahren nach § 13 kann dazu benutzt werden, einen erkannten inhaltlichen Rechtsfehler des Bebauungsplanes »heilend« zu beseitigen, wenn die vorhandene Rechtswidrigkeit und die vorgesehene Änderung keine Grundzüge der Planung berühren, und der ursprüngliche Bebauungsplan nur teilweise nichtig sein kann.