BVerwG vom 22.09.1989
4 NB 24.89
Normen:
BauGB § 13 ; BauGB § 214 ; BauGB § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 49 Nr. 5
DVBl 1990, 364
NJW 1990, 1379
NVwZ 1990, 361
UPR 1990, 182
ZfBR 1990, 100

BVerwG - 22.09.1989 (4 NB 24.89) - DRsp Nr. 1996/15703

BVerwG, vom 22.09.1989 - Aktenzeichen 4 NB 24.89

DRsp Nr. 1996/15703

Die Gemeinde muß bei der Bauleitplanung auch Landesrecht beachten, darunter auch das Abstandsrecht, soweit nicht dieses selbst nur subsidiäre Geltung beansprucht. Das vereinfachte Verfahren kann auch zur Heilung eines inhaltlichen Rechtsfehlers des Bebauungsplans benutzt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und der ursprüngliche Bebauungsplan nur teilweise nichtig ist. Das vereinfachte Verfahren nach § 13 kann dazu benutzt werden, einen erkannten inhaltlichen Rechtsfehler des Bebauungsplanes »heilend« zu beseitigen, wenn die vorhandene Rechtswidrigkeit und die vorgesehene Änderung keine Grundzüge der Planung berühren, und der ursprüngliche Bebauungsplan nur teilweise nichtig sein kann.

Normenkette:

BauGB § 13 ; BauGB § 214 ; BauGB § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen
BRS 49 Nr. 5
DVBl 1990, 364
NJW 1990, 1379
NVwZ 1990, 361
UPR 1990, 182
ZfBR 1990, 100