BVerwG vom 25.08.1997
4 NB 4.97
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 5, §§ 9, 40, 214 Abs. 3 S. 1; GG Art. 14 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
ZfBR 1997, 328

BVerwG - 25.08.1997 (4 NB 4.97) - DRsp Nr. 1998/2895

BVerwG, vom 25.08.1997 - Aktenzeichen 4 NB 4.97

DRsp Nr. 1998/2895

»Die Gemeinde muß die mit der Durchführung eines Bebauungsplans absehbar verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Folgeprobleme nicht bereits im Bebauungsplan selbst oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit diesem verbindlich und abschließend regeln. Sie darf vielmehr Maßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich von Härten dem späteren, dem Planvollzug dienenden Verwaltungsverfahren überlassen, wenn sie im Rahmen der Abwägung realistischerweise davon ausgehen kann, daß die Probleme in diesem Zusammenhang gelöst werden können. Der Bebauungsplan hat mit der Festsetzung von Flächen öffentlicher Nutzung (hier: öffentliche Grünfläche und Regenrückhaltebecken) rechtlich keine enteignende Vorwirkung derart, daß über die Zulässigkeit der Enteignung solcher Flächen bereits bindend entschieden wäre.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. , § Abs. , §§ , , Abs. S. 1;