BVerwG - 25.11.1983 (4 C 64.79) - DRsp Nr. 1996/15824
BVerwG, vom 25.11.1983 - Aktenzeichen 4 C 64.79
DRsp Nr. 1996/15824
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete und ist ein Vorhaben nach der BauNVO in einem solchen Gebiet nicht zulässig, so führt dies in der Regel zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Es ist dann nicht mehr zu prüfen, ob sich das Vorhaben einfügen würde (Tanzbar für Striptease-Aufführungen im Mischgebiet nicht zulässig).