BVerwG - 25.11.1988 (8 C 58.87) - DRsp Nr. 1996/15734
BVerwG, vom 25.11.1988 - Aktenzeichen 8 C 58.87
DRsp Nr. 1996/15734
Ein Vertrag zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer über dessen Verschonung mit künftig entstehenden Erschließungskosten ist grundsätzlich nichtig. Anderes gilt, wenn zuvor Bestimmungen i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 2 getroffen worden sind, oder für Billigkeitsmaßnahmen.