BVerwG vom 26.09.1983
8 C 47.82
Normen:
BauGB § 127 Abs. 3 ; BauGB § 130 Abs. 2 S. 1, 2; BauGB § 130 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 68, 48
DRsp V(527)273a
DRsp V(527)273b
DVBl 1984, 186
NVwZ 1984, 369

BVerwG - 26.09.1983 (8 C 47.82) - DRsp Nr. 1996/15832

BVerwG, vom 26.09.1983 - Aktenzeichen 8 C 47.82

DRsp Nr. 1996/15832

Ein mangels Entstehung der Beitragspflicht fehlerhafter Bescheid kann durch Ausspruch der Kostenspaltung während des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Die Gemeinde kann ihre Entscheidung über die Abschnittsbildung und die Zusammenfassung zu einer Erschließungseinheit noch ändern, bis die Beitragspflicht entstanden ist. Bei der zusammengefaßten Aufwandsermittlung darf der Aufwand für solche Anlagen nicht berücksichtigt werden, für die die Beitragspflicht schon entstanden ist. Eine Erschließungseinheit kann nur vor dem Entstehen der Beitragspflicht für die Einzelanlagen begründet werden. Danach entsteht die Beitragspflicht erst, wenn die Herstellungsmerkmale für alle beteiligten Anlagen erfüllt sind.

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 3 ; BauGB § 130 Abs. 2 S. 1, 2; BauGB § 130 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen
BVerwGE 68, 48
DRsp V(527)273a
DRsp V(527)273b
DVBl 1984, 186
NVwZ 1984, 369