BVerwG - 27.01.1982 (8 C 24.81) - DRsp Nr. 1996/15880
BVerwG, vom 27.01.1982 - Aktenzeichen 8 C 24.81
DRsp Nr. 1996/15880
Ablösungsverträge dürfen nur geschlossen werden, wenn die Gemeinde zuvor ausreichende Bestimmungen darüber getroffen hat. Diese müssen regeln, wie der Ablösungsbetrag zu errechnen ist. Es genügt zu regeln, wie die Kosten ermittelt und wie sie verteilt werden sollen. Die Aufwandsermittlung kann anders geregelt werden als in der Satzung. Es kann auf Satzungsbestimmungen Bezug genommen werden.