BVerwG vom 27.03.1992
7 C 18.91
Normen:
AbfG § 2 Abs. 1 S. 2 § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 3 S. 2 ; BGB §§ 903 ff. ; EntlastG Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 5 ; GG Art. 14 Art. 28 Abs. 2 ; VwGO § 138 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BVerwGE 90, 96
DÖV 1992, 748
IUR 1992, 241
UPR 1992, 310
ZfBR 1992, 182
ZfBR 1995, 150

BVerwG - 27.03.1992 (7 C 18.91) - DRsp Nr. 1993/1204

BVerwG, vom 27.03.1992 - Aktenzeichen 7 C 18.91

DRsp Nr. 1993/1204

»Auch bei der abfallrechtlichen Planfeststellung vermittelt die gemeindliche Planungshoheit eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition nur unter der Voraussetzung, daß das Vorhaben entweder eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung nachhaltig stört oder wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (im Anschluß an die st. Rspr.).Schon die einfachrechtliche Eigentümerstellung vermittelt der Gemeinde eine abwägungserhebliche Position, wenn ein ihr gehörendes Grundstück durch eine abfallrechtliche Planfeststellung unmittelbar in Anspruch genommen wird (im Anschluß an BVerwGE 87, 332 [391 f.]). Das gilt auch, wenn der Planfeststellungsbeschluß keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat.«

Normenkette:

AbfG § 2 Abs. 1 S. 2 § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 3 S. 2 ; BGB §§ 903 ff. ; EntlastG Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 5 ; GG Art. 14 Art. 28 Abs. 2 ; VwGO § 138 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die klagende Gemeinde wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 14. Oktober 1985 in der Fassung mehrerer Änderungsbescheide, durch den die »Erweiterung der Sonderabfalldeponie« in der Flur 6 der zu ihrem Gemeindegebiet gehörenden Gemarkung Hoheneggelsen gestattet wird.