I. Die klagende Gemeinde wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 14. Oktober 1985 in der Fassung mehrerer Änderungsbescheide, durch den die »Erweiterung der Sonderabfalldeponie« in der Flur 6 der zu ihrem Gemeindegebiet gehörenden Gemarkung Hoheneggelsen gestattet wird.
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