BVerwG - Urteil vom 29.01.1991 (4 C 51.89) - DRsp Nr. 1996/9101
BVerwG, Urteil vom 29.01.1991 - Aktenzeichen 4 C 51.89
DRsp Nr. 1996/9101
»Die beigeladene Bundesrepublik Deutschland kann gegen ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ergangenes Urteil selbständig Rechtsmittel einlegen; eine materielle Beschwer ist dann gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung Auswirkungen auf die vom Bund im Rahmen der Luftverkehrsverwaltung als eigenständiger Aufgabenkreis wahrgenommene Koordinierung des nationalen und internationalen Luftverkehrs auf den Flughäfen der Bundesrepublik Deutschland haben kann.Die von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen einer gerechten - planerisch gestaltenden - Abwägung vorzunehmende Bewältigung der durch einen Flughafenneubau aufgeworfenen Probleme des Lärmschutzes beschränkt sich nicht allein auf "unzumutbaren" Fluglärm im Sinne der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2LuftVG. Als abwägungserhebliche Belang ist vielmehr jede Lärmbelastung anzusehen, die nicht nur als gerinfügig einzustufen ist.
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