BVerwG vom 27.04.1988
4 B 67.88
Normen:
BauGB § 19 Abs.2; VwGO § 42 Abs.2;
Fundstellen:
BRS 48 Nr. 153
BauR 1988, 1988
BauR 1988, 453
BauR 1988, 586
DRsp V(556)218a
JuS 1989, 106
NJW 1988, 2056
ZfBR 1989, 42

BVerwG - 27.04.1988 (4 B 67.88) - DRsp Nr. 1992/5310

BVerwG, vom 27.04.1988 - Aktenzeichen 4 B 67.88

DRsp Nr. 1992/5310

Keine Klagebefugnis für Grundstücks-Miteigentümer gegen die einem anderen Miteigentümer erteilte Teilungsgenehmigung.

Normenkette:

BauGB § 19 Abs.2; VwGO § 42 Abs.2;

»... Es ergibt sich bereits aus der Rechtspr. des BVerwG, daß die Anfechtungsklage des Miteigentümers [eines Grundstücks] gegen eine Teilungsgenehmigung ausgeschlossen ist, weil er nicht geltend machen kann, durch die Genehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VerwGO).

Zwar kann sich ein Nachbar unter denselben Voraussetzungen, unter denen er sonst eine Baugenehmigung anfechten kann, auch gegen eine Teilungsgenehmigung wenden, um zu verhindern, daß die Teilungsgenehmigung mit ihrer Bindungswirkung (§ 21 Abs. 1 BauGB) auch ihm gegenüber bestandskräftig wird (BVerwG, NJW 1969, 1786). Ebenso kann sich der Nachbar gegen eine Teilungsgenehmigung wenden, die dazu führt, daß die vorhandene Erschließung eines bebauten Trennstücks beseitigt wird, und damit zugleich bewirkt, daß der Nachbar ein Notwegerecht auf seinem Grundstück dulden muß (BVerwG, BauR 1982, 39). In diesen Fällen besteht die für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage kennzeichnende Dreiecksbeziehung.