I. Die Antragstellerinnen wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan »Römerstraße« der Antragsgegnerin vom 18. April 1989. Sie sind Eigentümerinnen von Grundstücken im Plangebiet. Auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 steht eine Möbelverkaufshalle, die von der Antragstellerin zu 2 betrieben wird. Eine Teilfläche des Grundstücks ist zur Errichtung eines »Aldi-Markts« mit etwa 600 m² Verkaufsfläche verkauft worden. Die Grundstücke sind als Gewerbegebiet festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält ferner folgende textliche Festsetzung A 1.1:
Einzelhandelsflächen sind im MI, GE 1, GE 2 für alle Branchen ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsflächen für
- Möbel (Wohn-, Büro- und Küchenmöbel),
- Campingartikel,
- Teppiche, Fußbodenbeläge,
- Gartenbedarf, Pflanzen, zoologischer Bedarf,
- Baustoffe, Baumaterialien, großteilige Werkzeuge, Maschinen,
- Autos, Motorräder, Fahrräder samt Zubehör;
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|