BVerwG vom 29.03.1993
4 NB 10.91
Normen:
BGB § 139; BauGB § 1, § 10; VwGO § 47 Abs. 2, § 47 Abs. 7, § 58 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 30
ZfBR 1993, 252
ZfBR 1994, 198

BVerwG - 29.03.1993 (4 NB 10.91) - DRsp Nr. 1993/3012

BVerwG, vom 29.03.1993 - Aktenzeichen 4 NB 10.91

DRsp Nr. 1993/3012

»Wird mit einem zulässigen Normenkontrollantrag die Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans geltend gemacht, so besteht für die Nichtvorlagebeschwerde grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse, wenn das Normenkontrollgericht dem Antrag nur teilweise stattgegeben hat.«

Normenkette:

BGB § 139; BauGB § 1, § 10; VwGO § 47 Abs. 2, § 47 Abs. 7, § 58 Abs. 2;

I. Die Antragstellerinnen wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan »Römerstraße« der Antragsgegnerin vom 18. April 1989. Sie sind Eigentümerinnen von Grundstücken im Plangebiet. Auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 steht eine Möbelverkaufshalle, die von der Antragstellerin zu 2 betrieben wird. Eine Teilfläche des Grundstücks ist zur Errichtung eines »Aldi-Markts« mit etwa 600 m² Verkaufsfläche verkauft worden. Die Grundstücke sind als Gewerbegebiet festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält ferner folgende textliche Festsetzung A 1.1:

Einzelhandelsflächen sind im MI, GE 1, GE 2 für alle Branchen ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsflächen für

- Möbel (Wohn-, Büro- und Küchenmöbel),

- Campingartikel,

- Teppiche, Fußbodenbeläge,

- Gartenbedarf, Pflanzen, zoologischer Bedarf,

- Baustoffe, Baumaterialien, großteilige Werkzeuge, Maschinen,

- Autos, Motorräder, Fahrräder samt Zubehör;

§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO.