BVerwG - 29.07.1981 (8 C 23.81) - DRsp Nr. 1996/15896
BVerwG, vom 29.07.1981 - Aktenzeichen 8 C 23.81
DRsp Nr. 1996/15896
Ein Grundstück ist auch dann voll in die Verteilung einzubeziehen, wenn ein Teil des Gebäudes so gestaltet ist, daß es von der Straße aus keinen Zugang hat, so daß nur ein Teil der Miteigentümer (Wohnungseigentümer) Zugang nehmen kann. Es kommt auf die Ausnutzbarkeit an, nicht auf die geschaffenenen baulichen Gegebenheiten und die privatrechtlichen Verhältnisse der Miteigentümer.