BVerwG vom 30.03.1993
4 NB 10.91
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6, § 9 Abs. 8, § 31 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2, § 47 Abs. 7;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 22
DVBl 1993, 661
UPR 1993, 270
ZfBR 1993, 252

BVerwG - 30.03.1993 (4 NB 10.91) - DRsp Nr. 1993/3011

BVerwG, vom 30.03.1993 - Aktenzeichen 4 NB 10.91

DRsp Nr. 1993/3011

»Das Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtvorlagebeschwerde einer Gemeinde, mit der sie sich gegen die Feststellung des Normenkontrollgerichts wendet, ein Bebauungsplan sei teilweise nichtig, entfällt nicht schon dann, wenn sie die für nichtig erklärten Festsetzungen später geändert hat. Aus welchen Erkenntnisquellen das Normenkontrollgericht die Überzeugung gewinnen darf, daß die in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen von den planerischen Absichten des Gemeinderats abweichen, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6, § 9 Abs. 8, § 31 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2, § 47 Abs. 7;

Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Nichtvorlagebeschwerde gegen die Entscheidung des Normenkontrollgerichts, soweit dies die textlichen Festsetzungen A 1.1 über die Beschränkung des Einzelhandels in ihrem Bebauungsplan »Römerstraße« vom 18. April 1989 für nichtig erklärt hat. Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluß vom 29. März 1993 zur Beschwerde der Antragstellerinnen in derselben Sache Bezug genommen.