Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Nichtvorlagebeschwerde gegen die Entscheidung des Normenkontrollgerichts, soweit dies die textlichen Festsetzungen A 1.1 über die Beschränkung des Einzelhandels in ihrem Bebauungsplan »Römerstraße« vom 18. April 1989 für nichtig erklärt hat. Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluß vom 29. März 1993 zur Beschwerde der Antragstellerinnen in derselben Sache Bezug genommen.
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