BVerwG - 30.06.1989 (4 C 15.86) - DRsp Nr. 1996/15718
BVerwG, vom 30.06.1989 - Aktenzeichen 4 C 15.86
DRsp Nr. 1996/15718
Das völlige Fehlen einer Begründung kann nicht durch Rückgriff auf Materialien oder Ratsprotokolle ausgeglichen werden.Das völlige Fehlen der Begründung kann nicht durch Rückgriff auf Materialien oder Ratsprotokolle ausgeglichen werden.Die Wirkung der Hinweisbekanntmachung besteht darin, daß einem Willensentschluß des Gemeinderats auch in Zukunft Geltung verschafft wird. Der Hinweis verändert den Plan nicht. Deshalb ist ein besonderer Ratsbeschluß nicht erforderlich.