BVerwG - 30.09.1983 (4 C 74.78) - DRsp Nr. 1996/15831
BVerwG, vom 30.09.1983 - Aktenzeichen 4 C 74.78
DRsp Nr. 1996/15831
Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verlangt nicht mehr Rücksichtnahme als das BImSchG. Es gewährt aber auch Schutz vor nicht vom BImSchG erfaßten Beeinträchtigungen.