BVerwG - Beschluß vom 01.03.1999
4 B 13.99
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 1; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2000, 73
BRS 62 Nr. 85
Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 14
ZfBR 1999, 234
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 12.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1080/94
VGH Baden-Württemberg, vom 17.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 989/96

BVerwG - Beschluß vom 01.03.1999 (4 B 13.99) - DRsp Nr. 2009/23510

BVerwG, Beschluß vom 01.03.1999 - Aktenzeichen 4 B 13.99

DRsp Nr. 2009/23510

([Un-] Zulässigkeit eines Taubenhauses im Wohngebiet) 1. Durch § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO wird nur klargestellt, daß untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung nach der Wertung des Verordnungsgebers dem Nutzungszweck des Grundstücks oder des Gebiets im Sinne von Satz 1 der Vorschrift dienen. 2. Die Zulässigkeit von Anlagen für die Kleintierhaltung setzt dagegen ebenso wie die aller übrigen Nebenanlagen und Einrichtungen zum einen ihre Unterordnung unter den Hauptzweck des Grundstücks oder des Baugebiets voraus. 3. Für Wohngebiete bedeutet dies, daß die Kleintierhaltung den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen darf.

Normenkette:

BauNVO § 3 Abs. 1; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für ein Taubenhaus. Seine Klage blieb im ersten und im zweiten Rechtszug erfolglos.

Die auf die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache sowie auf Verfahrensmängel gestützte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe genügt.