BVerwG - Beschluß vom 01.11.2001
4 B 76.01
Vorinstanzen:
Hess.VGH - 2 A 282/98 - 20.6.2001,

BVerwG - Beschluß vom 01.11.2001 (4 B 76.01) - DRsp Nr. 2003/2177

BVerwG, Beschluß vom 01.11.2001 - Aktenzeichen 4 B 76.01

DRsp Nr. 2003/2177

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Ihr Vorbringen ergibt nicht, dass die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO erfüllt sind.

1. Die Beschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Sie trägt dazu vor, ein als Zeuge in dem anhängigen Verfahren benannter Richter sei - auch vor seiner Vernehmung - gemäß § 54 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 5 ZPO von einer Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen. Dies sei im Streitfall hinsichtlich des Richters Dr. Z. der Fall. Das wird näher dargelegt.