BVerwG - Beschluß vom 02.01.2001
4 BN 14.00
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 13.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 3306/98

BVerwG - Beschluß vom 02.01.2001 (4 BN 14.00) - DRsp Nr. 2003/2197

BVerwG, Beschluß vom 02.01.2001 - Aktenzeichen 4 BN 14.00

DRsp Nr. 2003/2197

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks an der Zeppelinstraße. Mit ihrem Normenkontrollantrag wendet sie sich gegen den Bebauungsplan "Uferzone Fischbach-Ost" der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1977, durch den der Bereich südlich ihres Grundstücks im Wesentlichen als Fläche für eine Badeanlage mit Stellplätzen, eine Eislaufhalle und eine Sonderschule festgesetzt worden ist. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag durch Beschluss als unzulässig abgewiesen. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, weil sie nicht geltend machen könne, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in einem eigenen Recht verletzt zu sein. In Betracht komme hier nur eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots. Dieses könne jedoch nicht verletzt sein, weil ein möglicherweise auf der nicht ausreichenden Berücksichtigung der privaten Belange der Antragstellerin beruhender Abwägungsfehler unbeachtlich wäre, weil er nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 244 Abs. 2 BauGB 1987 gerügt worden sei.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin die Zulassung der Revision.

II. Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.