BVerwG - Beschluß vom 02.03.2001
4 B 12.01
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 09.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 1883/99

BVerwG - Beschluß vom 02.03.2001 (4 B 12.01) - DRsp Nr. 2003/2104

BVerwG, Beschluß vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 4 B 12.01

DRsp Nr. 2003/2104

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, die Kläger seien mit dem Vortrag ausgeschlossen, bei der planfestgestellten Straße handele es sich nicht um eine Kreisstraße und die naturschutzrechtlichen Vorgaben seien nicht eingehalten. Hierfür hat er § 37 Abs. 13 StrG Baden-Württemberg (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1992) ausgelegt und angewendet. Hiergegen wenden sich die Kläger mit umfangreichen Ausführungen. Sie halten die Reichweite der "Rügeobliegenheit des § 37 Abs. 13 LStrG" für klärungsbedürftig.