Die auf die Zulassungsgründe des §
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, die Kläger seien mit dem Vortrag ausgeschlossen, bei der planfestgestellten Straße handele es sich nicht um eine Kreisstraße und die naturschutzrechtlichen Vorgaben seien nicht eingehalten. Hierfür hat es §
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