BVerwG - Beschluß vom 02.03.2001
4 PKH 2.01
Vorinstanzen:
Hess.VGH - 4 UE 1976/95 - 18.10.2000,

BVerwG - Beschluß vom 02.03.2001 (4 PKH 2.01) - DRsp Nr. 2003/2263

BVerwG, Beschluß vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 4 PKH 2.01 - Aktenzeichen 4 B 16.01

DRsp Nr. 2003/2263

Gründe:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur dann in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.

Die Revision kann nur unter den in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Voraussetzungen zugelassen werden. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass einer der in dieser Vorschrift genannten Zulassungsgründe gegeben sein könnte.