I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsänderungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden vom 23. August 2001, der den Planfeststellungsbeschluss vom 24. Juli 1998 für den Neubau der BAB A 17, Dresden-Bundesgrenze D/CZ, Planfeststellungsabschnitt 1.1, Autobahndreieck A 14/A 17 bis zur Anschlussstelle B 173 von Bau-km 0 + 000 bis 3 + 600 ändert.
Der Änderungsbeschluss vom 23. August 2001 regelt die Inbetriebnahme des Teilabschnitts 1.1 der BAB A 17. Er bestimmt, dass die im Planfeststellungsbeschluss vom 24. Juli 1998 enthaltene Auflage
"4.5.19: Für die Inbetriebnahme des hier planfestgestellten Teilabschnittes ist es erforderlich, dass der 1. Bauabschnitt der B 173 [Ortsumgehung Kesselsdorf] bis zum Anschluss der Nordtangente bei Gorbitz mit vier Fahrstreifen nutzbar ist"
entfällt. Unter Nr. 4 des Änderungsbeschlusses werden der Bundesrepublik Deutschland als Vorhabenträgerin verkehrslenkende und verkehrsorganisatorische Auflagen für die Zeit der Bauarbeiten an der B 173 nördlich des Stadtgebiets der Klägerin (Kesselsdorfer Straße) erteilt (vgl. Nr. 4.1 bis 4.9 des Änderungsbeschlusses).
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|