BVerwG - Beschluß vom 02.10.2001
4 VR 26.01

BVerwG - Beschluß vom 02.10.2001 (4 VR 26.01) - DRsp Nr. 2003/2274

BVerwG, Beschluß vom 02.10.2001 - Aktenzeichen 4 VR 26.01 - Aktenzeichen 4 A 49.01

DRsp Nr. 2003/2274

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsänderungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden vom 23. August 2001, der den Planfeststellungsbeschluss vom 24. Juli 1998 für den Neubau der BAB A 17, Dresden-Bundesgrenze D/CZ, Planfeststellungsabschnitt 1.1, Autobahndreieck A 14/A 17 bis zur Anschlussstelle B 173 von Bau-km 0 + 000 bis 3 + 600 ändert.

Der Änderungsbeschluss vom 23. August 2001 regelt die Inbetriebnahme des Teilabschnitts 1.1 der BAB A 17. Er bestimmt, dass die im Planfeststellungsbeschluss vom 24. Juli 1998 enthaltene Auflage

"4.5.19: Für die Inbetriebnahme des hier planfestgestellten Teilabschnittes ist es erforderlich, dass der 1. Bauabschnitt der B 173 [Ortsumgehung Kesselsdorf] bis zum Anschluss der Nordtangente bei Gorbitz mit vier Fahrstreifen nutzbar ist"

entfällt. Unter Nr. 4 des Änderungsbeschlusses werden der Bundesrepublik Deutschland als Vorhabenträgerin verkehrslenkende und verkehrsorganisatorische Auflagen für die Zeit der Bauarbeiten an der B 173 nördlich des Stadtgebiets der Klägerin (Kesselsdorfer Straße) erteilt (vgl. Nr. 4.1 bis 4.9 des Änderungsbeschlusses).