BVerwG - Beschluss vom 02.12.2008
4 BN 14.08
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; VwGO § 132 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 258/06

BVerwG - Beschluss vom 02.12.2008 (4 BN 14.08) - DRsp Nr. 2009/1923

BVerwG, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 4 BN 14.08

DRsp Nr. 2009/1923

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; VwGO § 132 Abs. 2;

Gründe:

Die Antragsteller sind Eigentümer eines im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans 02/00 "Areal E/II" Chemiepark Bitterfeld belegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Das OVG hat den Bebauungsplan insgesamt (UA S. 23 f.) für unwirksam erklärt und zur Begründung - jeweils selbstständig tragend - ausgeführt, dass die Festsetzung des Gewerbegebiets GE 2 im Bereich der vorhandenen Wohnbebauung nicht "erforderlich" i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sei (UA S. 11 bis 13) und dass der Plan an beachtlichen Abwägungsfehlern leide, weil die Antragsgegnerin die Bedeutung der Eigentumsrechte der Eigentümer von Wohngrundstücken nicht erkannt habe (UA S. 13 bis 23).

II

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

1.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

1.1