BVerwG - Beschluß vom 03.01.2001
4 B 85.00
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 05.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 96.2646

BVerwG - Beschluß vom 03.01.2001 (4 B 85.00) - DRsp Nr. 2003/2188

BVerwG, Beschluß vom 03.01.2001 - Aktenzeichen 4 B 85.00

DRsp Nr. 2003/2188

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die Revision kann nur unter den in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen zugelassen werden. Es bedarf der Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.