BVerwG - Beschluß vom 03.11.1993
4 NB 33.93
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; VwGO § 121 ;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 20
DVBl 1994, 344
DÖV 1994, 267
UPR 1994, 79
ZfBR 1994, 103
Vorinstanzen:
OVG Münster - 7a D 65/93.NE - 4.6.93,

BVerwG - Beschluß vom 03.11.1993 (4 NB 33.93) - DRsp Nr. 1994/1500

BVerwG, Beschluß vom 03.11.1993 - Aktenzeichen 4 NB 33.93

DRsp Nr. 1994/1500

»Nach rechtskräftiger Abweisung eines Normenkontrollantrags kann ein erneuter Antrag, den Bebauungsplan für nichtig zu erklären, nur darauf gestützt werden, eine gegenüber der abweisenden Normenkontrollentscheidung geänderte Sach- und Rechtslage habe den Bebauungsplan im nachhinein nichtig werden lassen. Die Durchführung eines Umlegungsverfahrens zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Umstand, der zu dessen Nichtigkeit führen kann.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; VwGO § 121 ;

Gründe: