I. Der Kläger ist ein in Bayern anerkannter Naturschutzverband. Er bekämpft den Neubau der Bundesautobahn A 7 im Streckenabschnitt Nesselwang bis zur Bundesgrenze bei Füssen. Dem Vorhaben liegt ein erster Planfeststellungsbeschluss vom 14. März 1985 zugrunde. Dieser Beschluss enthielt Rechtsfehler. Daraufhin erging ein weiterer Planfeststellungsbeschluss vom 19. Mai 1993.
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