Die auf den Zulassungsgrund des §
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die mit Beschluss vom 6. November 2000 zugelassene Berufung entgegen § Abs. Satz 1 nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses begründet hat. Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich zur Begründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1998 - BVerwG -, BVerwGE 107, sowie den Beschluss vom 23. September 1999 - BVerwG -, NVwZ 2000, = Buchholz 310 § Nr. 12. Die Beschwerde sieht in dem Erfordernis einer Begründung der Berufung demgegenüber eine Förmelei; denn im Antrag auf Zulassung der Berufung seien bereits die Gründe genannt worden, aus denen sich ergebe, dass das erstinstanzliche Urteil aufzuheben sei.
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