BVerwG - Beschluß vom 04.04.2001
4 B 27.01
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 16.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2421/00

BVerwG - Beschluß vom 04.04.2001 (4 B 27.01) - DRsp Nr. 2003/2118

BVerwG, Beschluß vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 4 B 27.01

DRsp Nr. 2003/2118

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]; stRspr). Eine derartige Frage wird mit der Beschwerde weder ausdrücklich noch sinngemäß formuliert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die mit Beschluss vom 6. November 2000 zugelassene Berufung entgegen § Abs. Satz 1 nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses begründet hat. Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich zur Begründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1998 - BVerwG -, BVerwGE 107, sowie den Beschluss vom 23. September 1999 - BVerwG -, NVwZ 2000, = Buchholz 310 § Nr. 12. Die Beschwerde sieht in dem Erfordernis einer Begründung der Berufung demgegenüber eine Förmelei; denn im Antrag auf Zulassung der Berufung seien bereits die Gründe genannt worden, aus denen sich ergebe, dass das erstinstanzliche Urteil aufzuheben sei.