BVerwG - Beschluß vom 04.07.2001
4 B 51.01
Vorinstanzen:
Hess.VGH - 9 UE 1066/97 - 10.4.2001,

BVerwG - Beschluß vom 04.07.2001 (4 B 51.01) - DRsp Nr. 2003/2142

BVerwG, Beschluß vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 4 B 51.01

DRsp Nr. 2003/2142

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen ergibt nicht, dass die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.

1. Die Beschwerde macht geltend, die Entscheidung des Berufungsgerichts zum Hauptantrag zu 6) leide unter mehreren Verfahrensfehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Berufungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, gegen das Gebot des erforderlichen richterlichen Hinweises verstoßen, seiner Erörterungspflicht nicht genügt, ein Überraschungsurteil gefällt und einen effektiven Rechtsschutz versagt.