BVerwG - Beschluß vom 04.10.2001
4 A 5.01

BVerwG - Beschluß vom 04.10.2001 (4 A 5.01) - DRsp Nr. 2003/2099

BVerwG, Beschluß vom 04.10.2001 - Aktenzeichen 4 A 5.01

DRsp Nr. 2003/2099

Gründe:

I. Das Klageverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Prozessbeteiligten haben das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich vom 11. Juli 2001 beendet. Der Vergleich ist mit Ablauf der Widerrufsfrist in Kraft getreten.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 in Verbindung mit § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 4 ZPO. Die Kostenregelung des § 160 VwGO ist nicht anzuwenden. Die Beteiligten haben deren Anwendung gerade ausschließen wollen. Dazu waren sie im Rahmen des Prozessvergleiches befugt. Für die danach maßgebende Kostenregelung des § 161 Abs. 2 VwGO ist der im Zeitpunkt des "erledigenden Ereignisses" - also des Vergleichsabschlusses - gegebene Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Der zu beachtenden Billigkeit entspricht es zwar zumeist, die Kostenverteilung an dem mutmaßlichen Ausgang des Klageverfahrens auszurichten. Dies ist aber nicht der allein bestimmende Gesichtspunkt.

1. Mit der Klage wird ein Anfechtungsantrag auf Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses gestellt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Erfolg dieses Antrages bleibt nach dem im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gegebenen Sach- und Streitstand recht zweifelhaft.