Die auf sämtliche Zulassungsgründe des §
1. Die Beschwerde rügt mehrere Verfahrensfehler. Ihr Vorbringen ergibt diese jedoch nicht.
1.1 Soweit sie die "aktenwidrige Nichtberücksichtigung" der zwischenzeitlich eingetretenen baulichen Entwicklung behauptet, übersieht sie bereits die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wie des Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten und durch Bezugnahme auf frühere Entscheidungen seinem Beschluss zugrunde gelegten hohen Anforderungen an die Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen und legt daher nicht dar, dass die Veränderungen gemessen hieran überhaupt entscheidungserheblich sein könnten.
1.2 Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht auf die Verwaltungspraxis der Beklagten eingegangen sei, verkennt sie, dass er sich auf Seite 9 seines Urteils damit befasst hat.
1.3 Die Beschwerde rügt ferner eine aktenwidrige Bewertung des "Ausmaßes der Baulinienüberschreitung". Insoweit bemängelt sie lediglich, dass das Berufungsgericht zu einer rechtlichen Würdigung gelangt ist, die der Kläger nicht teilt; damit wird kein Verfahrensfehler dargelegt.
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