BVerwG - Beschluß vom 05.01.2001
4 B 57.00
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 27.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 99.40061

BVerwG - Beschluß vom 05.01.2001 (4 B 57.00) - DRsp Nr. 2003/2150

BVerwG, Beschluß vom 05.01.2001 - Aktenzeichen 4 B 57.00

DRsp Nr. 2003/2150

Gründe:

I. Die Kläger zu 3, 4, 6 und 23 haben die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen. Insoweit ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.

1. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Anforderungen einer Divergenzrüge (stRspr., vgl. beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26).