BVerwG - Beschluß vom 05.03.2001
4 B 21.01
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 1973/97

BVerwG - Beschluß vom 05.03.2001 (4 B 21.01) - DRsp Nr. 2003/2114

BVerwG, Beschluß vom 05.03.2001 - Aktenzeichen 4 B 21.01

DRsp Nr. 2003/2114

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Ihr Vorbringen ergibt nicht, dass die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO erfüllt sind.

1. Die Beschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Soweit ihrem Vorbringen zu entnehmen ist, will die Beschwerde sinngemäß eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darin sehen, ob ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO fehlen kann, wenn der Kläger aus zivilrechtlichen Gründen Beschränkungen der im Streitfall erörterten Art unterliegt.