BVerwG - Beschluß vom 05.03.2001
4 B 22.01
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 30.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 10261/00

BVerwG - Beschluß vom 05.03.2001 (4 B 22.01) - DRsp Nr. 2003/2115

BVerwG, Beschluß vom 05.03.2001 - Aktenzeichen 4 B 22.01

DRsp Nr. 2003/2115

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]; stRspr).