BVerwG - Beschluß vom 05.07.2001
4 B 52.01
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 30.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 319/00

BVerwG - Beschluß vom 05.07.2001 (4 B 52.01) - DRsp Nr. 2003/2145

BVerwG, Beschluß vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 4 B 52.01

DRsp Nr. 2003/2145

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob eine Ausgleichsmaßnahme am Ort des Eingriffs in der Form der Auffüllung im Außenbereich "wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung" ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB darstellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dieser Frage ausgeführt, die in § 8 Abs. 1, § 8 a BNatSchG genannten Eingriffe könnten nicht nur Vorhaben im Außenbereich sondern auch im Innenbereich sein. Insoweit stützt er sich auf die neuere Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - DVBl 2001, 377 = VBlBW 2001, 139 = Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 9). Folglich seien auch naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nicht auf den Außenbereich beschränkt, sondern könnten rechtlich und tatsächlich ebenfalls im Innenbereich ausgeführt werden.