BVerwG - Beschluß vom 05.11.2001
4 B 78.01
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 15.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 107/97

BVerwG - Beschluß vom 05.11.2001 (4 B 78.01) - DRsp Nr. 2003/2180

BVerwG, Beschluß vom 05.11.2001 - Aktenzeichen 4 B 78.01

DRsp Nr. 2003/2180

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

Wegen der Frage, ob es zulässig ist, "ein Sondergebiet für Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Schwelle von 700 qm Bruttogeschossfläche vorzusehen", kann die Revision nicht zugelassen werden, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts setzt der streitige Bebauungsplan ein Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten nicht-zentrenrelevanten Sortimenten fest, in denen ein zentrenrelevantes Randsortiment bis zu 10 % der Verkaufsfläche, maximal 400 qm Verkaufsfläche, zulässig ist. Das Berufungsgericht legt ausdrücklich dar, dass der Bebauungsplan - entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde - nicht etwa Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bis 400 qm Größe zulässt, sondern nur Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem Sortiment, die zusätzlich ein nicht "überproportionales" zentrenrelevantes Randsortiment aufweisen dürfen (BU S. 14). Aus dem selben Grund geht die hierzu erhobene Divergenzrüge ins Leere.