I. Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen einen den Loschwitzer Elbhang in Dresden überplanenden einfachen Bebauungsplan. Hinsichtlich zweier näher umschriebener Teilbereiche hat das Oberverwaltungsgericht den Plan für nichtig, im Übrigen hat es ihn für unwirksam erklärt. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Zulassung der Revision.
II. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des §
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