BVerwG - Beschluß vom 06.07.2001
4 B 50.01
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 5939/98

BVerwG - Beschluß vom 06.07.2001 (4 B 50.01) - DRsp Nr. 2003/2141

BVerwG, Beschluß vom 06.07.2001 - Aktenzeichen 4 B 50.01

DRsp Nr. 2003/2141

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist, soweit sie zulässig ist, jedenfalls unbegründet.

I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beilegt.

1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Begründung im Zulassungsverfahren nach Zulassung der Berufung den Berufungsführer zwar nicht der Obliegenheit enthebt, die Berufung nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO zu begründen, dass eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz aber für eine ordnungsgemäße Begründung ausreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117).

2. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls geklärt, dass es trotz § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO unschädlich sein kann, wenn die Berufungsbegründung keinen ausdrücklichen Antrag enthält, das Ziel der Berufung sich ihr aber eindeutig entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 12).

II. Die Divergenzrügen sind unzulässig. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.