BVerwG - Beschluß vom 06.08.2001
4 VR 23.01

BVerwG - Beschluß vom 06.08.2001 (4 VR 23.01) - DRsp Nr. 2003/2082

BVerwG, Beschluß vom 06.08.2001 - Aktenzeichen 4 VR 23.01 - Aktenzeichen 4 A 44.01

DRsp Nr. 2003/2082

Gründe:

I. Der Antragsgegner stellte mit Beschluss vom 2. Februar 2001 den Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 20 von der Landesgrenze Schleswig-Holstein bis zur Anschlusstelle Schönberg fest. Der Antragsteller ging hiergegen im Klagewege vor (BVerwG 4 A 20.01). Der Antragsgegner brachte am 23. Mai 2001 unter Hinweis darauf, dass das Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Verbandsklage nicht kenne, schriftsätzlich zum Ausdruck, dass er die Klage für unzulässig halte. "Im Übrigen" erklärte er "in Ergänzung der Ziffer 2.1 des Planfeststellungsbeschlusses verbindlich, dass mit dem Bau der Trasse der A 20 in Mecklenburg-Vorpommern nur bei Vorliegen eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses in Schleswig-Holstein zum Abschnitt Wakenitz-Querung begonnen wird". Das gerichtliche Verfahren wurde eingestellt, nachdem die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben hatten (Beschluss vom 23. Juli 2001).