Die Beschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen der Beschwerde weist entgegen der gesetzlichen Darlegungspflicht des §
1. Das Berufungsgericht prüft nach Maßgabe des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes die Voraussetzungen, ob den Klägern ein Anspruch auf Übernahme bestimmter Flächen zusteht. Das Gericht verneint dies. Es wendet damit Landesrecht an. Auf dessen Verletzung kann eine Revision nicht gestützt werden. Demgemäß kann auch die Revision nicht zugelassen werden. Denn in einem Revisionsverfahren hätte das Revisionsgericht die Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht hinzunehmen (vgl. §§
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