BVerwG - Beschluß vom 06.09.2001
4 B 66.01
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 18.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 00.1298

BVerwG - Beschluß vom 06.09.2001 (4 B 66.01) - DRsp Nr. 2003/2162

BVerwG, Beschluß vom 06.09.2001 - Aktenzeichen 4 B 66.01

DRsp Nr. 2003/2162

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen der Beschwerde weist entgegen der gesetzlichen Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht in schlüssiger Weise einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO auf. Insbesondere legt die Beschwerde keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO dar.

1. Das Berufungsgericht prüft nach Maßgabe des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes die Voraussetzungen, ob den Klägern ein Anspruch auf Übernahme bestimmter Flächen zusteht. Das Gericht verneint dies. Es wendet damit Landesrecht an. Auf dessen Verletzung kann eine Revision nicht gestützt werden. Demgemäß kann auch die Revision nicht zugelassen werden. Denn in einem Revisionsverfahren hätte das Revisionsgericht die Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht hinzunehmen (vgl. §§ 173, 137 Abs. 1 VwGO, § 562 ZPO).