BVerwG - Beschluß vom 08.01.2001
4 BN 69.00
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 14.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1906/99

BVerwG - Beschluß vom 08.01.2001 (4 BN 69.00) - DRsp Nr. 2003/2252

BVerwG, Beschluß vom 08.01.2001 - Aktenzeichen 4 BN 69.00

DRsp Nr. 2003/2252

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen die Änderung und Erweiterung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin, der im Außenbereich gelegene Fächen als (eingeschränktes) Gewerbegebiet ausweist. Der Antragsteller ist Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, auf denen er einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Er hält die Ausweisung des Gewerbegebiets u.a. deshalb für fehlerhaft, weil sie einer Betriebserweiterung nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen zum sog. "überwirkenden Bestandsschutz" entgegenstehe. Ihm werde insbesondere die Möglichkeit genommen, seinen Betrieb um einen Zwiebellagerraum mit Verkaufsfläche und eine Betriebsleiterwohnung zu erweitern. Der Normenkontrollantrag wurde abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision.

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.