BVerwG - Beschluß vom 08.03.2001
4 B 14.01
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 1968/99

BVerwG - Beschluß vom 08.03.2001 (4 B 14.01) - DRsp Nr. 2003/2106

BVerwG, Beschluß vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 4 B 14.01

DRsp Nr. 2003/2106

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

Die Beschwerde hält die "Abgrenzung des grundgesetzlichen Eigentumsschutzes von dem landesrechtlichen Landschaftsschutz" für grundsätzlich klärungsbedürftig und möchte insbesondere geklärt wissen, welche rechtlichen Anforderungen an die Unterschutzstellung von "Pufferzonen" zu stellen sind, die in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden. In dieser Zuspitzung wäre die von der Beschwerde aufgeworfene Abgrenzungsfrage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da der Fragestellung ein Sachverhalt zugrunde gelegt wird, den das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat. Im Berufungsurteil wird nämlich ausgeführt, dass die das (hier umstrittene) Siek umgebenden Grünlandterrassen kein Vorfeld im Sinne einer Pufferzone darstellten, die das eigentliche zu schützende Gebiet abschirmen soll, sondern mit dem Siek eine ökologische Einheit bildeten (Urteilsabschrift S. 16). Von diesem Sachverhalt wäre auch in einem Revisionsverfahren auszugehen (§ 137 Abs. 2 VwGO).