BVerwG - Beschluß vom 08.05.2001
4 B 30.01
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 13.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 96.1579

BVerwG - Beschluß vom 08.05.2001 (4 B 30.01) - DRsp Nr. 2003/2121

BVerwG, Beschluß vom 08.05.2001 - Aktenzeichen 4 B 30.01

DRsp Nr. 2003/2121

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.

1. Die Divergenzrügen greifen nicht durch. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt.